Dienstunfähigkeitsversicherung


Die Dienst­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist ledig­lich ein zu bean­tra­gen­der Zusatz­schutz der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung als Ergän­zung für Beam­te (wie zum Bei­spiel auch Sol­da­ten). Wird ein Beam­ter auf­grund eines schwe­ren kör­per­li­chen Gebre­chens oder auch einer Krank­heit dienst­un­fä­hig (Es gel­ten auch Unfäl­le und deren Fol­gen) , wird eine zuvor ver­si­cher­te und ver­ein­bar­te Ren­ten­zah­lung fäl­lig. Die end­gül­ti­ge Ent­schei­dung, ob die Dienst­un­fä­hig­keit vor­liegt, trifft neben dem zustän­di­gen Fach­arzt auch der aktu­el­le Dienst­herr. Beson­ders wich­tig ist bei der Dienst­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung das Tarif­werk des Ver­si­che­rers. Zu beach­ten ist auch hier, wie in der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung, das nicht auf ande­re Tätig­kei­ten ver­wie­sen wer­den kann.

 

Bei Sol­da­ten ist die Kriegs­ri­si­kok­lau­sel beach­tens­wert, d.h. die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen von Ver­si­che­rern beinhal­ten gene­rell die Klau­sel, dass im Fal­le eines pas­si­ven Kriegs­ri­si­kos der Ver­si­cher­te die ver­ein­bar­te Leis­tung erhält. Das bedeu­tet, dass die Ver­si­che­rung die Ren­te bezahlt, wenn die Dienst­un­fä­hig­keit im Zusam­men­hang mit krie­ge­ri­schen Hand­lun­gen ein­tritt, an denen der Sol­dat nicht aktiv betei­ligt war.

Natür­lich kann ein Sol­dat in Situa­tio­nen gera­ten, in denen er einem akti­ven Kriegs­ri­si­ko aus­ge­setzt ist. Ver­si­che­rer beru­fen sich in einem sol­chen Fall auf die Kriegs­klau­sel, die besagt, dass eine Leis­tung bei Teil­nah­me am akti­ven Kriegs­ri­si­ko aus­ge­schlos­sen ist.

Doch tritt die­ser Fall ein und ich besit­ze eine Dienst­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung, greift die soge­nann­te Aus­fall­bürg­schaft des Bun­des. Denn wenn der Ver­si­che­rer die Leis­tung auf­grund der Kriegs­klau­sel ver­wei­gert, hat der Sol­dat Anspruch auf einen ange­mes­se­nen Scha­dens­aus­gleich im Rah­men des Sol­da­ten­ver­sor­gungs­ge­set­zes nach § 63b. Der Bund tritt als soge­nann­ter Aus­fall­bür­ge für die Ver­si­che­rung ein.

Auch hier sind zwei wich­ti­ge Vor­aus­set­zun­gen zu berück­sich­ti­gen. Zum einen muss der Sol­dat dar­auf ach­ten, dass er der Ver­si­che­rungs­neh­mer der Ver­si­che­rung ist. Nur dann besteht der Anspruch auf den Scha­den­saugleich. Somit wäre ein Sol­dat, des­sen Eltern den Ver­si­che­rungs­schutz für ihn in jun­gen Jah­ren abge­schlos­sen haben, nicht abge­si­chert.  Zum ande­ren dür­fen die Ansprü­che auf den Ver­si­che­rungs­schutz nicht an juris­ti­sche Per­so­nen abge­tre­ten sein. Die­ser Fall kann ein­tre­ten, wenn z.B. eine Bank sich die Leis­tung aus der Ver­si­che­rung als Sicher­heit für eine Finan­zie­rung  abtre­ten lässt. Das Sol­da­ten­ver­sor­gungs­ge­setz sieht vor, dass der Scha­den­saugleich nicht erfolgt, weil es sich bei der Bank um kei­ne natür­li­che Per­son han­delt. Der Sol­dat geht in einem sol­chen Fall tat­säch­lich leer aus.



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