Praxisausfallversicherung


Die Pra­xis­aus­fall­ver­si­che­rung zahlt bei Krank­heit oder einem Unfall des Pra­xis­in­ha­bers sowie bei einer behörd­lich ange­ord­ne­ten Qua­ran­tä­ne für die Arzt­pra­xis. Bei Krank­heit erfolgt nor­ma­ler­wei­se eine Leis­tung für 100 Pro­zent Arbeits­un­fä­hig­keit. Eini­ge Ver­si­che­rer kom­men unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch bereits ab einer Arbeits­un­fä­hig­keit von 50 Pro­zent für die Kos­ten auf. Die Grund­la­ge zur Ermitt­lung der Ver­si­che­rungs­sum­me bil­den die fixen Kos­ten wie Gehäl­ter, Mie­te, Zin­sen, Lea­sing­ra­ten und betrieb­li­che Ver­si­che­rungs­prä­mi­en eines Jah­res, wahl­wei­se kann auch der Betriebs­ge­winn mit ver­si­chert wer­den. Wich­tig zu wis­sen: Bei Abschluss einer Pra­xis­aus­fall­ver­si­che­rung fin­det immer eine Gesund­heits­prü­fung statt. Zudem wird bedin­gungs­ge­mäß ein Höchst­ein­tritts­al­ter defi­niert und meist ab einem bestimm­ten Ein­tritts­al­ter ein Zuschlag auf die Prä­mie angerechnet.



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