Grundfähigkeitsversicherung


 

Als Grund­fä­hig­keits­ver­si­che­rung wird eine Risi­ko­ver­si­che­rung bezeich­net, die den Ver­lust von bestimm­ten defi­nier­ten Grund­fä­hig­kei­ten wie Gehen, Trep­pen­stei­gen oder Auto­fah­ren durch Aus­zah­lung einer monat­li­chen Ren­te auf­fan­gen soll. Sie kann als preis­wer­te Alter­na­ti­ve zur Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung sowie zur Pfle­ge­ver­si­che­rung oder Schwe­re-Krank­hei­ten-Vor­sor­ge ange­se­hen werden.

Je nach Anbie­ter wird bei Ver­lust bestimm­ter grund­le­gen­der Fähig­kei­ten oder ab Errei­chen der Pfle­ge­stu­fe 2 in der gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung eine monat­li­che Ren­te ausgezahlt.

 

Fähig­kei­ten­ka­ta­log (Aus­zug):

Sehen Die ver­si­cher­te Per­son kann auf bei­den Augen nicht sehen. Die ver­blie­be­ne Seh­fä­hig­keit je Auge darf nicht höher als 1/25 der nor­ma­len Seh­fä­hig­keit liegen.
Sich ori­en­tie­ren Die ver­si­cher­te Per­son ist nicht fähig, sich zeit­lich, ört­lich und zur eige­nen Per­son zu orientieren.
Hän­de gebrauchen Die ver­si­cher­te Per­son ist weder mit der lin­ken noch mit der rech­ten Hand fähig, einen Schreib­stift zu benut­zen und eine Tas­ta­tur zu bedienen.
Hören Die ver­si­cher­te Per­son kann nicht hören. Das heißt, sie ist nicht fähig, irgend­ein Geräusch wahrzunehmen.
Gehen Die ver­si­cher­te Per­son kann kei­ne 200 Meter über einen ebe­nen Boden gehend zurück­le­gen, ohne anzu­hal­ten, um sich abstüt­zen oder set­zen zu müssen.
Trep­pen steigen Die ver­si­cher­te Per­son kann kei­ne Trep­pe hin­auf- oder hin­ab­ge­hen, ohne eine Pau­se zu machen oder sich an dem Trep­pen­ge­län­der festzuhalten.
Knien oder Bücken Die ver­si­cher­te Per­son ist nicht fähig, sich nie­der­zu­knien oder so weit zu bücken, um einen leich­ten Gegen­stand vom Boden auf­zu­he­ben und sich dann wie­der aufzurichten.
Heben und Tragen Die ver­si­cher­te Per­son ist weder mit dem rech­ten noch mit dem lin­ken Arm fähig, einen Gegen­stand von zwei Kilo­gramm von einem Tisch zu heben und fünf Meter weit zu tragen.
Auto fah­ren Die ver­si­cher­te Per­son ist voll­jäh­rig und aus medi­zi­ni­schen Grün­den ist die Ertei­lung der Fahr­erlaub­nis für PKW nicht mög­lich; sofern ein Füh­rer­schein auf sie aus­ge­stellt war, muss die­ser nach­weis­lich aus medi­zi­ni­schen Grün­den zurück­ge­ge­ben oder ihr ent­zo­gen wor­den sein.

etc.



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