Gewässerschaden


Eine Gewäs­ser­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung benö­ti­gen Haus­ei­gen­tü­mer bzw. auch Mie­ter von Häu­sern, die über eine Ölhei­zung mit dazu­ge­hö­ri­gen ober­ir­di­schen oder auch unter­ir­disch lie­gen­den Öltanks verfügen. 

 

Das dies ein über­mä­ßig hohes Risi­ko dar­stellt liegt auf der Hand: So kann ein ein­zi­ger Liter Heiz­öl bereits  etwa 1.000.000 Liter Trink­was­ser unbrauch­bar machen. Man kann sich vor­stel­len, dass bei einem Öltankleck dadurch immense Kos­ten ent­ste­hen kön­nen, ganz zu schwei­gen, wenn das Öl in Grund­was­ser oder Flüs­se gerät. Und gera­de wegen die­ses beson­de­ren Risi­kos gibt es vom Gesetz­ge­ber die so genann­te Gefähr­dungs­haf­tung nach § 22 Was­ser­haus­halts­ge­setz (WHG), die besagt, dass der Inha­ber eines Öltanks oder einer sons­ti­gen Anla­ge mit gewäs­ser­schäd­li­chen Stof­fen auch ohne eige­nes Ver­schul­den und der Höhe nach unbe­grenzt haftet.



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