Privathaftpflichtversicherung


Ⓒ Thorben Wengert / pixelio.de #450891

Ⓒ Thor­ben Wen­gert / pixelio.de

Wenn Sie bei ande­ren einen Scha­den ver­ur­sa­chen haf­ten sie dafür - sogar mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen. Lei­der ist genau die­se Haf­tung unbe­grenzt. Das wür­de in vie­len Fäl­len den finan­zi­el­len Ruin bedeu­ten. Die pri­va­te Haft­pflicht­ver­si­che­rung springt in genau die­ser Situa­ti­on für die  Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen ein.Bereits ein Ver­se­hen kann Fol­ge­schä­den in Mil­lio­nen­hö­he ver­ur­sa­chen. Ins­be­son­de­re wenn Per­so­nen zu Scha­den kom­men, kön­nen die Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen sogar die wirt­schaft­li­che Exis­tenz des Ver­ur­sa­chers bedro­hen. Eine Begren­zung nach oben gibt es schlicht­weg nicht. Daher ist es wich­tig, sich gegen die­se For­de­run­gen mit der pri­va­ten Haft­pflicht­ver­si­che­rung zu schüt­zen, denn die Haft­pflicht­ver­si­che­rung über­nimmt berech­tig­te und unbe­rech­tig­te Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den Ver­si­cher­ten – die Unbe­rech­tig­ten wer­den gericht­lich vom Ver­si­che­rer abgewehrt.

Ⓒ Karl-Heinz Laube / pixelio.de #628477

Ⓒ Karl-Heinz Lau­be / pixelio.de

Wei­ter­füh­ren­de Infos:

Berech­tig­te For­de­run­gen und Ansprü­che wer­den wie ver­ein­bart vom Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men aus­ge­gli­chen. Grund­sätz­lich ist die pri­va­te Haft­pflicht­ver­si­che­rung die wich­tigs­te Ver­si­che­rung über­haupt. Kei­ne Ver­si­che­rung ist wich­ti­ger! Denn wenn Sie ver­se­hent­lich oder aus Fahr­läs­sig­keit einem Ande­ren Scha­den zufü­gen, so haf­ten Sie dafür laut Bür­ger­li­chem Gesetz­buch mit Ihrem gesam­ten heu­ti­gen und zukünf­ti­gen Vermögen.

So kann z. B. bereits das unacht­sa­me Über­que­ren der Stra­ße zur finan­zi­el­len Kata­stro­phe wer­den. Stel­len Sie sich vor, dass dadurch ein PKW, der ver­such­te, Ihnen aus­zu­wei­chen, mit allen Insas­sen schwer ver­un­glückt. Eine Per­son tot, zwei Schwer­ver­letz­te, erheb­li­cher Sach­scha­den. Wer über­nimmt die Kos­ten, die nun ent­ste­hen? Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung, Schwer­ver­letz­ten­ren­ten, Schmer­zens­geld, Regress­for­de­run­gen der Kran­ken­kas­sen, der Sach­scha­den, alles in allem ein Scha­den, der in die Mil­lio­nen geht! Kön­nen Sie das bezah­len? Hier tritt Ihre Pri­vat­haft­pflicht ein. Ange­sichts des all­ge­mein güns­ti­gen Bei­trags für Pri­vat­haft­pflicht soll­te jede Per­son über einen ent­spre­chen­den Schutz ver­fü­gen. Lei­der sieht die Rea­li­tät bis­her noch anders aus: Jeder drit­te Per­so­nen­haus­halt in Deutsch­land ist nicht oder nicht aus­rei­chend haftpflichtversichert.

Wich­tig in die­sem Zusam­men­hang ist natür­lich eine aus­rei­chend hohe Deckungs­sum­me Ihrer Haft­pflicht­ver­si­che­rung und der Ein­schluss einer soge­nann­ten Aus­fall­de­ckung. Die­se zahlt, wenn Sie selbst geschä­digt wer­den und der Schä­di­ger kei­ne oder eine nicht aus­rei­chen­de Haft­pflicht­ver­si­che­rung besitzt bzw. über kein Ver­mö­gen ver­fügt, um Ihnen den Scha­den zu ersetzen.

Wich­tig für Leu­te, die Schlüs­sel für pri­va­te oder dienst­li­che Schließ­an­la­gen nut­zen, ist auch der Ein­schluss des soge­nann­ten Schlüs­sel­ri­si­kos. Wenn eine Schließ­an­la­ge aus­ge­tauscht wer­den muss, weil Sie den Schlüs­sel ver­lo­ren haben, kann das sehr teu­er wer­den - schnell sind da Sum­men über 10.000 € bei­sam­men, die dann von der Haft­pflicht­ver­si­che­rung über­nom­men werden.

Für Beam­te und Ange­stell­te im Öffent­li­chen Dienst ist auch der Ein­schluss der soge­nann­ten Dienst­haft­pflicht emp­feh­lens­wert. Nach Art Ihrer Tätig­keit haf­tet zunächst Ihr Dienst­herr (z. B. bei Amts­pflicht­ver­let­zun­gen nach § 839 BGB in Ver­bin­dung mit Art. 34 GG). Aller­dings kann Sie Ihr Dienst­herr oder Arbeit­ge­ber in Regress nehmen:

  • bei Beam­ten dann, wenn gro­be Fahr­läs­sig­keit vorliegt.
  • bei Ange­stell­ten und Arbei­tern des öffent­li­chen Diens­tes, für die der TVöD gilt - bereits bei Vor­lie­gen von mitt­le­rer Fahrlässigkeit.

Auch wenn Sie Ihrem Dienst­herrn oder Arbeit­ge­ber unmit­tel­bar Scha­den zufü­gen, steht die­sem ggfs. ein Regress­an­spruch zu. Ohne Dienst­haft­pflicht­ver­si­che­rung heißt es dann für Sie ‚den Scha­den aus Ihrem Ver­mö­gen zu beglei­chen, mit Dienst­haft­pflicht­ver­si­che­rung über­nimmt die Ver­si­che­rung die Zah­lung bzw. die recht­li­che Abwehr unbe­grün­de­ter Ansprüche.

siehe auch



Weitere Informationen und Beratung bei uns im Büro oder unter
0361 / 789 87 42

montags
8:30–16:00 Uhr
dienstags
8:30–18:00 Uhr
mittwochs
8:30–16:00 Uhr
donnerstags
8:30–18:00 Uhr
freitags
8:30–14:00 Uhr