Betriebshaftpflicht


Die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung deckt die Haft­pflich­t­ri­si­ken von Gewer­be­trei­ben­den und indus­tri­el­len Unter­neh­men, Frei­be­ruf­lern und Hand­wer­kern ab. Teil­wei­se besteht für die­sen Per­so­nen­kreis eine gesetz­li­che Pflicht zur Deckungs­vor­sor­ge. Der Ver­si­che­rungs­schutz umfasst die Frei­stel­lung des Ver­si­che­rungs­neh­mers von begrün­de­ten gesetz­li­chen Ansprü­chen Drit­ter auf Scha­den­er­satz. Fer­ner umfasst er die Prü­fung, ob und inwie­weit die­se Ansprü­che begrün­det sind und die Abwehr unbe­grün­de­ter Forderungen.

Die Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ist eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung für bestimm­te Beru­fe, die durch mög­li­che Fehl­be­ra­tung ein erhöh­tes Risi­ko, Ver­mö­gens­schä­den anzu­rich­ten, auf­wei­sen. Dazu gehö­ren etwa Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter, Archi­tek­ten und Inge­nieu­re, Treu­hän­der und Ärz­te, sowie Dolmetscher/Übersetzer.

Eine Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung kann sowohl allein als auch ergän­zend zu einer „ech­ten Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung“ abge­schlos­sen wer­den. Eine Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ist jedoch im Gegen­satz zur Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ledig­lich für den Schutz eines Betrie­bes sinn­voll. Sie ver­si­chert das Unter­neh­men vor Ver­mö­gens­schä­den, wel­che auf­grund von Per­so­nen- oder Sach­schä­den ver­ur­sacht wur­den. Dar­über hin­aus sind Schä­den, wel­che durch das allei­ni­ge Ver­schul­den eines ein­zel­nen Mit­ar­bei­ters ent­ste­hen, abge­deckt. Eine Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung bie­tet daher finan­zi­el­len Schutz vor Per­so­nen- und Sach­schä­den als auch vor Ver­mö­gens­schä­den (Bsp. Erwerbsausfall).



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