Als Grundfähigkeitsversicherung wird eine Risikoversicherung bezeichnet, die den Verlust von bestimmten definierten Grundfähigkeiten wie Gehen, Treppensteigen oder Autofahren durch Auszahlung einer monatlichen Rente auffangen soll. Sie kann als preiswerte Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung sowie zur Pflegeversicherung oder Schwere-Krankheiten-Vorsorge angesehen werden.
Je nach Anbieter wird bei Verlust bestimmter grundlegender Fähigkeiten oder ab Erreichen der Pflegestufe 2 in der gesetzlichen Pflegeversicherung eine monatliche Rente ausgezahlt.
Fähigkeitenkatalog (Auszug):
Sehen | Die versicherte Person kann auf beiden Augen nicht sehen. Die verbliebene Sehfähigkeit je Auge darf nicht höher als 1/25 der normalen Sehfähigkeit liegen. |
Sich orientieren | Die versicherte Person ist nicht fähig, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen Person zu orientieren. |
Hände gebrauchen | Die versicherte Person ist weder mit der linken noch mit der rechten Hand fähig, einen Schreibstift zu benutzen und eine Tastatur zu bedienen. |
Hören | Die versicherte Person kann nicht hören. Das heißt, sie ist nicht fähig, irgendein Geräusch wahrzunehmen. |
Gehen | Die versicherte Person kann keine 200 Meter über einen ebenen Boden gehend zurücklegen, ohne anzuhalten, um sich abstützen oder setzen zu müssen. |
Treppen steigen | Die versicherte Person kann keine Treppe hinauf- oder hinabgehen, ohne eine Pause zu machen oder sich an dem Treppengeländer festzuhalten. |
Knien oder Bücken | Die versicherte Person ist nicht fähig, sich niederzuknien oder so weit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben und sich dann wieder aufzurichten. |
Heben und Tragen | Die versicherte Person ist weder mit dem rechten noch mit dem linken Arm fähig, einen Gegenstand von zwei Kilogramm von einem Tisch zu heben und fünf Meter weit zu tragen. |
Auto fahren | Die versicherte Person ist volljährig und aus medizinischen Gründen ist die Erteilung der Fahrerlaubnis für PKW nicht möglich; sofern ein Führerschein auf sie ausgestellt war, muss dieser nachweislich aus medizinischen Gründen zurückgegeben oder ihr entzogen worden sein. |
etc.