Die Dienstunfähigkeitsversicherung ist lediglich ein zu beantragender Zusatzschutz der Berufsunfähigkeitsversicherung als Ergänzung für Beamte (wie zum Beispiel auch Soldaten). Wird ein Beamter aufgrund eines schweren körperlichen Gebrechens oder auch einer Krankheit dienstunfähig (Es gelten auch Unfälle und deren Folgen) , wird eine zuvor versicherte und vereinbarte Rentenzahlung fällig. Die endgültige Entscheidung, ob die Dienstunfähigkeit vorliegt, trifft neben dem zuständigen Facharzt auch der aktuelle Dienstherr. Besonders wichtig ist bei der Dienstunfähigkeitsversicherung das Tarifwerk des Versicherers. Zu beachten ist auch hier, wie in der Berufsunfähigkeitsversicherung, das nicht auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann.
Bei Soldaten ist die Kriegsrisikoklausel beachtenswert, d.h. die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Versicherern beinhalten generell die Klausel, dass im Falle eines passiven Kriegsrisikos der Versicherte die vereinbarte Leistung erhält. Das bedeutet, dass die Versicherung die Rente bezahlt, wenn die Dienstunfähigkeit im Zusammenhang mit kriegerischen Handlungen eintritt, an denen der Soldat nicht aktiv beteiligt war.
Natürlich kann ein Soldat in Situationen geraten, in denen er einem aktiven Kriegsrisiko ausgesetzt ist. Versicherer berufen sich in einem solchen Fall auf die Kriegsklausel, die besagt, dass eine Leistung bei Teilnahme am aktiven Kriegsrisiko ausgeschlossen ist.
Doch tritt dieser Fall ein und ich besitze eine Dienstunfähigkeitsversicherung, greift die sogenannte Ausfallbürgschaft des Bundes. Denn wenn der Versicherer die Leistung aufgrund der Kriegsklausel verweigert, hat der Soldat Anspruch auf einen angemessenen Schadensausgleich im Rahmen des Soldatenversorgungsgesetzes nach § 63b. Der Bund tritt als sogenannter Ausfallbürge für die Versicherung ein.
Auch hier sind zwei wichtige Voraussetzungen zu berücksichtigen. Zum einen muss der Soldat darauf achten, dass er der Versicherungsnehmer der Versicherung ist. Nur dann besteht der Anspruch auf den Schadensaugleich. Somit wäre ein Soldat, dessen Eltern den Versicherungsschutz für ihn in jungen Jahren abgeschlossen haben, nicht abgesichert. Zum anderen dürfen die Ansprüche auf den Versicherungsschutz nicht an juristische Personen abgetreten sein. Dieser Fall kann eintreten, wenn z.B. eine Bank sich die Leistung aus der Versicherung als Sicherheit für eine Finanzierung abtreten lässt. Das Soldatenversorgungsgesetz sieht vor, dass der Schadensaugleich nicht erfolgt, weil es sich bei der Bank um keine natürliche Person handelt. Der Soldat geht in einem solchen Fall tatsächlich leer aus.